In der Zwischenzeit hat uns ein Schreiben der BG BAU erreicht.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BG BAU ist der zuständige Unfallversicherungsträger für Eigenbauarbeiten.
Die BG BAU als ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Aufgabe, Mitgliedsunternehmen zu beraten sowie die Prävention auf Baustellen und in den Unternehmen zu betreiben (Unfallverhütung). Außerdem gehören Rehabilitation der Verletzten nach Unfällen und die Entschädigung von Versicherungsfällen dazu.
Die BG BAU erfasst alle gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Unternehmen, die Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus bzw. Teile davon errichten, umbauen, instand halten, ausbessern, modernisieren oder abbrechen einschließlich der hierfür notwendigen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten.
Sofern man das Bauvorhaben nicht selbst anmeldet, ist die zuständige Behörde, die die Bauerlaubnis erteilt, verpflichtet, der BG BAU die Daten die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, zu übermitteln (§ 195 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – SGB VII).
Die Gemeinde hat also Namen und Anschrift der Bauherren, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen festgestellten Baukosten mitgeteilt.
Der Baubeginn steht bei uns allerdings noch nicht fest, deswegen hat man uns auf telefonische Nachfrage bei der BG BAU mitgeteilt, dass wir bis dahin auch noch nichts veranlassen müssen.
Pflichten des Bauherren als Eigenbauunternehmer:
Der Eigenbauunternehmer hat gegenüber der Berufsgenossenschaft die gleichen Verpflichtungen wie ein gewerblicher Unternehmer.
Hierzu gehören:
– die Erfüllung der Mitteilungs- und Auskunftspflichten
– die Beachtung der Anforderungen aus staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften
– die Meldung von Arbeitsunfällen
– die Erfüllung der Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind alle Unternehmer für deren Unternehmen/Bauvorhaben Versicherte tätig werden. Für die Übernahme des Unfallrisikos und die hieraus evtl. resultierenden Entschädigungsansprüche werden Beiträge erhoben.
Unter Berücksichtigung der jahresbezogenen maßgeblichen Berechnungsfaktoren betrug der Beitrag je Helferstunde z. B. in 2015:
– in den alten Bundesländern 1,40 €
– in den neuen Bundesländern 1,19 €
Der Mindestbeitrag betrug 100,- €
Als Bauherr ist es wichtig, den Überblick über alle am eigenen Bauvorhaben mithelfenden Personen zu behalten. Daher sind wir als Unternehmer von Eigenbauarbeiten verpflichtet, fortlaufende Aufzeichnungen über den Einsatz von Helfern zu führen. Die BG BAU empfiehlt dazu, ein uns übersandtes Bautgebuch zu verwenden. Diese Aufzeichnungen müssen wir mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen (§165 Abs. 4 SGB VII).
Es ist eine Bauherrenauskunft auszufüllen, auch wenn keine oder noch keine Eigenbauarbeiten ausgeführt werden.
1. Angaben zum Bauherren
– evtl. Mitbauherren
Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine Bauliche Maßnahme vorbereitet/ausführt oder vorbereiten/ausführen lässt. Bauherr ist dabei in der Regel derjenige, dem die Baugenehmigung erteilt wird und/oder der im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Führt der Bauherr einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften selbst aus, so ist der Bauherr Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Eigenbauunternehmer). Für die Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Bauherr der zuständigen Berufsgenossenschaft an (§ 136 Abs. 1 SGB VII). Schließen sich mehrere Bauherren zusammen, haftet die Bauherrengemeinschaft wie eine GbR.
2. Angaben zum Bauvorhaben
– Baustellenanschrift
– Baugegenstand (z. B. Einfamilienhaus mit Doppelgarage)
– Baukosten
3. Beginn der Arbeiten
4. Abschluss der Arbeiten
5. Hat sich seit dem Baubeginn ein Unfall eines Helfers ereignet?
– Angaben zur verletzten Person
Arbeitsunfälle sind der Berufsgenossenschaft umgehend anzuzeigen. Hierzu steht auf der Internetseite das entsprechende Formular der Unfallanzeige zur Verfügung.
Tödliche Arbeitsunfälle und solche, bei denen mehr als drei Personen verletzt wurden, sind der Berufsgenossenschaft sofort telefonisch anzuzeigen
Auch Unternehmer nicht erwerbsmäßiger Bauarbeiten sind zur Einhaltung sämtlicher Präventionsmaßnahmen aufgrund der gültigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln auf Baustellen verpflichtet. Bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften und bei vorsätzlicher Zuwiederhandlung gegen vollziehbare Anordnungen nach § 19 SGB VII muss mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- € gerechnet werden.
6. Erstellung des Bauvorhabens:
Hier sind Angaben zu machen, wer die Bauarbeiten ausführt. Werden folgende Arbeiten von Eigenbauhelfern, dem Bauherren und/oder Ehegatten oder eines gewerblichen Unternehmens (mit Namen und Anschriften) ausgeführt:
– Abbruch, Entsorgung
– Erdarbeiten/Aushub
– Bodenplatte
– Betonarbeiten (incl. Stahlarmierungen)
– Maurerarbeiten
– Fassadenbau
– Gerüstbau
– Zimmererarbeiten
– Dacharbeiten
– Dachspengler-, -blechnerarbeiten
– Schlosserarbeiten
– Sanitärinstallation
– Heizungsinstallationsarbeiten
– Installation
– Putz-/Gipserarbeiten
– Estrichbau
– Fliesenlegerarbeiten
– Bodenlegerarbeiten
– Innenausbau
– Malerarbeiten
– Tischler-/Schreinerarbeiten
– Pflasterarbeiten
Soweit das Bauvorhaben oder Teile davon in Eigenregie mit Bauhelfern ausgeführt werden, empfiehlt die BG BAU über Hilfeleistungen aller Helfer ein Bautagebuch zu führen. Hierin sollte dokumentiert werden wer, wann und in welchem Umfang (Zeitpunkt und Dauer) geholfen hat und welche Arbeiten konkret verrichtet worden sind.
7. Soziale Wohnraumförderung
– Erhalt von Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
– Eigenbauhelfer, die für ihre Tätigkeit entlohnt oder anderweitig vergütet werden
– Angaben, ob die gegen Entlohnung/Vergütung tätigen Helfer bis zum 2. Grad mit der Bauherrenschaft verwandt sind (Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
Bei Buvorhaben, für die Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum im Sinne des Wohnraumfördergesetzes (WoFG) bewilligt wurden, ergibt sich die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen).
8. Versicherungsschutz für den Bauherren, seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und versicherte Personen bei Eigenbauarbeiten
Grundsätzlich sind alle Personen, die der Bauherr als abhängige Hilfskräfte in arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht, gleichgültig, ob sie kurz- oder langfristig gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden, kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert. Ausnahme:
Der Bauherr und sein Ehegatte können nur über den Abschluss einer freiwilligen Versicherung gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bekommen. Die freiwillige Versicherung muss schriftlich beantragt werden und tritt am Tage nach Eingang des Antrages bei der Berufgenossenschaft in Kraft.
Der Bauherr und sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sind vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen. Diese Personen können Versicherungsschutz nur auf Antrag erlangen. Hierzu ist ein formloser Antrag notwendig. Der Jahresbeitrag 2015 betrug 4.188,92 €.
Allgemeines zu Versicherungsschutz und Leistungen:
Versicherungsschutz wird gewährt für Arbeits- und Wegeunfälle. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erleidet. Wegeunfälle umfassen die Wege zu und von einer Baustelle.
Der Leistungsumfang nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Dieser umfasst die Heilbehandlung, die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation sowie Rentenleistungen.
Versicherte Personen bei Eigenbauarbeiten:
Der von der BG BAU gewährte Unfallversicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Personen, die für uns an unserem Bauvorhaben tätig werden.
Versicherungsschutz besteht für Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (gegen Entgelt) für uns tätig werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber auch Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, die wie Beschäftigte/Arbeiter tätig werden. Hierzu gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Freunde, Nachbern und Kollegen.
Ausnahmen sind hiervon die freundschaftliche/verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung und die unternehmerähnliche Tätigkeit. Eindeutige Definitionen sind den geseetzlichen Vorschriften und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden ist der solche Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als unternehmerähnlich gelten. um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherren und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Je enger die soziale Bindung ist, umso eher kann von einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden.
Auch bei Personen, die wie ein selbständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten tätig werden (so genannte unternehmerähnliche Personen), ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Um den Versicherungsschutz im Einzelfall konkret bestimmen zu können, ist immer auf das Gesamtbild des ausgeführten bzw. beabsichtigten Vorhabens abzustellen.
Die BG BAU gibt auch Beispiele:
1. Ein Freund des Vaters des Bauherren, zu dem der Bauherr selbst kaum Kontakt hat, beteiligt sich an Umbauarbeiten in erheblichem zeitlichem Umfang. Hier ist von einem versichertem Bauhelfer auszugehen.
2. Ein Fußballkamerad des Bauherren, zu dem über den Sport hinaus keine nähere soziale Bindung besteht, hilft über einen längeren Zeitraum bei Maurerarbeiten. Hier ist von einem versicherten Bauhelfer auszugehen.
3. Der Vater des Bauherren, der im Nachbarhaus wohnt und zu dem ein guter regelmäßiger Kontakt besteht, verunfallt bei Aufräumarbeiten, die einen geringen zeitlichen Gesamtumfang beanspruchen. Aufgrund der familiären Verbundenheit ist hier von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen.
4. Ein Freund des Bauherren, von Beruf Zimmermeister, übernimmt Vorbereitungsarbeiten für die Errichtung eines Dachstuhls einer Garage. Er arbeitet eigenverantwortlich, bestellt das Material und kann selbst bestimmen, wann er kommt und geht. Für den Freund ist hier von einer unversicherten unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen.
„Mini-Jobber“, die der Bauherr bei den Bauarbeiten beschäftigt, gehören grundsätzlich zum versicherten Personenkreis. Unabhängig von einer evtl. bestehenden Meldepflicht bei der Minijobzentrale in Essen sind die geleisteten Arbeitsstunden nachweis. und somit beitragspflichtig.
Für gesetzlich versicherte Bauhelfer empfiehlt die BG BAU den Abschluss einer privaten Unfallversicherung zu prüfen.