Gut 4 Wochen nach der Vertragsunterzeichnung bei unserem Danwood-Fachberater werden wir endlich die Vertragsannahmebestätigung aus Berlin zurückerhalten. Der Bauvertrag wird bei Danwood vom Bauherren (also wir) und dem Danwood-Fachberater abgeschlossen und kommt dann zum Danwood-Niederlassungsleiter nach Berlin zur weiteren Unterschrift.
Leider habe ich bei der Nachfrage in Berlin erfahren, dass unser Hausverkäufer den Vertrag erst etwa eine Woche bei sich im Büro gehortet hat, bevor er ihn weitergeleitet hat. Die Vertragsunterzeichnung war am 01.07.16 und in Berlin sind die Unterlagen am 11.07.16 erst eingegangen. Dort war dann noch der Danwood-Niederlassungsleiter, der den Vertrag gegenzeichnen muss im Urlaub. Die Vertragsannahmebestätigung müsste dann aber in der kommenden Woche bei uns eintrudeln.
Damit beginnen auch die Zahlungsverpflichtungen zu laufen.
Danwood hat die Zahlungsbedingungen wie folgt geregelt:
5 % des Gesamtpreises nach Zugang der Vertragsannahmebestätigung durch Danwood beim Bauherren (Datum der Bestätigung)
60 % des Gesamtpreises nach Fertigstellung des Rohbaus ohne Dacheindeckung
15 % des Gesamtpreises nach Dacheindeckung und Einbau technischer Leitungen
15 % des Gesamtpreises nach Fertigstellung des Estrichs und Abschluss des Trockenbaus
5 % des Gesamtpreises nach Durchführung der Abnahme des Vertrages (Datum auf dem Abnahmeprotokoll
Soweit für die Fälligkeit der jeweiligen Raten der Baufortschritt maßgeblich ist, sind die Zahlungen binnen 6 Werktagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung bei uns zu leisten. Der Nachweis des Zugangs kann durch Übergabe der Rechnung an uns durch den Bauleiter geführt werden.
Aufgrund der kurzen Bauzeit wird im gegenseitigen Einvernehmen auf die Fälligkeitsregelung der VOB/B (§ 16 Abs. 1 Ziffer 3 VOB/B) verzichtet. Soweit für die Fälligkeit der jeweiligen Raten ein Datum maßgeblich ist (Vertragsannahmebestätigung, Abnahme), sind die Zahlungen binnen 21 Tagen nach diesem Datum zu leisten.
Danwood ist berechtigt, uns die Nutzung einschließlich die Schlüsselübergabe des fertiggestellten Bauobjektes nach der Abnahme so lange zu verweigern, bis ein Nachweis der Restzahlung der letzten Rate von 5% des Gesamtpreises erfolgt ist. Danwood darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine uns zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Danwood ist berechtigt, alle ihr im Zahlungsverzug entstehenden Kosten als Schadensersatz geltend zu machen.
Danwood bietet eine Festpreisgarantie für das Haus ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung. Wenn das Haus innerhalb dieser 12 Monate erbaut wird, ist das Bauvorhaben von eventuellen Preiserhöungen ausgenommen. Unter bestimmten Umständen (die mir leider nicht bekannt sind) verlängert Danwood diese Preisgarantie um weitere drei Monate.
Danwood behält sich aber vor, den Gesamtpreis im Falle einer Umsatzsteuererhöhung anzupassen.
Dann gibt es noch eine Reihe anderer Kosten – Baunebenkosten – für die wir von der entsprechenen (von Danwood oder uns beauftragten) Stelle gesonderte Rechnungen erhalten.
Diese Kosten sind im Bauvertrag unter Eigenleistungen des Bauherren und Baunebenkosten aufgelistet:
Allgemeine Kosten:
– Behördliche Gebühren und Beiträge, Baugesuch, Baugenehmigung(en;
– Kosten für die Erstellung der Anlagen zur Entwässerung und für die Erstellung der Anlagen für die Elektro-, Öl-, Gas-, und Wasserversorgung zur Anschlussstelle;
– Kosten für die Statik wegen nachträglicher Änderungen, Prüfgebühren für die Statik;
– Kosten für Baugrundgutachten (Bodengutachten) und Abnahmen;
– Finanzierungskosten einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen, Zinsschäden und Bereitstellungskosten
Kosten von Außenanlagen/Anlagen der Ver- und Entsorgung
– Zufahrtswege, Garten- und Landschaftsbau, Pflasterung, Außensockeldämmung und -Aufschüttung, Erschließungsarbeiten und alle damit in Zusammenhang stehenden Erdarbeiten;
– Eingangspodest mit Treppenanlage, Schächte, Zisternen, Zäune, Außentreppen;
– Klär- und Abwassersammelgruben, Gasmitteltanks, Oberflächenwasserentwässerung und Tanks, Tiefensonden und deren verbindung zur Heizanlage und alle damit in Zusammenhang stehenden Erdarbeiten
Kosten für die Schaffung der Bebauungsvoraussetzungen
– sämtliche Kosten für die Schaffung und Erhaltung der Bebauungsvoraussetzungen gemäß des Bauvertrages, insbesondere die Kosten für die Schaffung einer ungehinderten Zufahrt zum Baustellenbereich (bis 5 m an die Kellerdecke bzw. Bodenplatte bei durchgehender Zufahrtsbreite von mindestens 3 m) und im Zufahrtsbereich der Lieferanschrift für Schwerlastfahrzeuge (Kran und Sattelzug ohne Lenkachsen);
– Beseitigung von Altsubstanz, Altlasten und Baumbestand, Wurzeln, Ästen, Bauschutt aus Abbrucharbeiten;
Weitere Kosten für:
– die Haltung bzw. Beseitigung von Grund- und Schichtenwasser;
– die Kennzeichnung des Grundstückes durch Freilegung der Grenzsteine, die Ein-, Ver- und Nachmessung – amtlich und nichtamtlich -, einschließlich amtlichem Lageplan nebst Höhennivelement und Auszug aus dem Bebauungsplan, Absteckung der Grundrissflächen und Festlegung der Höhenlage;
– den Wasser- und Baustromanschluss sowie Bauwasser und Baustrom selbst;
– die Bauleistungsversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung und Wohngebäudeversicherung (mit Versicherung von Elementarschäden, Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel);
– die Mischmüllcontainer in erforderlicher Größe und Zahl und eine Bautoilette (einschl. der Kosten für das Sanitärkonzentrat, die Befüllung und Entsorgung);
– Erstellung des Kellers bwz. der Bodenplatte