Bauantrag: Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung

Es ist soweit! Die erste große Hürde für unser neues Haus ist geschafft. Der Bauantrag für unser Danwood Point 157 A indy wurde genehmigt!

Der Weg dahin war ein bisschen stressig.
Nachdem wir das Haus, bis auf die Bemusterung von Sanitär, Böden, Treppe, Türen, Elektro usw. fertig geplant hatten, haben wir uns Mitte Juli gefragt, wann eigentlich die nächsten Bauausschussitzungen sind. Da kam der große Schreck: Ach in einer Woche schon! Die nächste Bauauschussitzung wäre danach erst nach dem Sommerloch Ende September!
Wir haben sofort alle möglichen Hebel in Bewegung gesetzt, weil wir auf keinen Fall mit unserem Bauantrag erst in die Sitzung Ende September kommen wollten. 
Zuerst habe ich den Sachbearbeiter im Bauamt der Stadt Lichtenfels überredet, dass unser Antrag noch mit in diese Sitzung kommt. Der hatte zum Glück Verständnis und machte mit. 
Daraufhin haben wir einen furchtbar unvollständigen Bauantrag (die ersten vier Seiten und die Pläne die wir hatten) bei der Stadt eingereicht, weil die Ladung für die Stadträte schon rausgehen sollte. 
Dann habe ich den Architekten informiert, der mir gesagt hat, dass noch Unterlagen fehlen. Super, der Architekt oder der Hausverkäufer, über dessen Tisch alles geht, hätte ja von Anfang an sagen können, was er alles für den Bauantrag braucht bzw. auf was er keinen Zugriff hat und wir es selbst beschaffen müssen! Das liegt aber wahrscheinlich ein bisschen an unserem Hausverkäufer, der nach seiner Aussage, ziemlich viel zu tun hat im Moment. Das sagt er aber immer und deswegen kommt es mir manchmal vor wie eine Ausrede. Er geht nach einer Checkliste vor und nennt uns den nächsten Punkt, an dem er dann (Zitat) „ein Häckchen setzen kann“ immer erst, wenn er Zeit hat oder wir nachfragen. Er weiss genau, dass wir dieses Jahr eigentlich noch umziehen wollten, da würde ich mir manchmal wünschen, dass er von sich aus sagt, was man alles parallel erledigen kann, ohne erst ein Häckchen fertig zu setzen. Da fehlt mir leider ein bisschen die Transparenz und die Flexibilität!

Es fehlten noch: ein amtlicher Lageplan mit Katasterauszug und eine Entwässerungsauskunft. 

Also habe ich mich ans Telefon gehängt und erst mal das Vermessungsamt in Coburg angerufen, die mir migeteilt haben, dass ich den Katasterauszug nicht nur bei ihnen, sondern auch in der Stadt Lichtenfels im Bauamt bekomme. Ich wollte eigentlich da nicht schon wieder anrufen, weil ich mit dem Bauamt schon ein paar Mal wegen dem Antrag telefoniert hatte, aber egal, das war der kürzere Weg. Also habe ich unseren Sachbearbeiter angerufen und eine Stunde später den amtliche Katasterauszug mit Kostenrechnung bei ihm abgeholt und sofort an den Arkitekten per E-Mail weitergeleitet. Die Originale haben wir selber in die Bauantragsmappen eingelegt, nachdem sie bei uns waren.

Die Entwässerungsauskunft war ein größeres Problem. Das Baugebiet wurde von der Firma Kittner & Weber Ingenieurbüro GmbH in Sonnefeld erschlossen. Deswegen hatte die Stadt Lichtenfels keine Unterlagen über Kanal usw. Wie ich es vom Grundstückskauf schon gewohnt war, war Herr Weber nicht im Büro und ich habe ihn auf die Mailbox gesprochen und Herr Kittner hat mir einen Lageplan mit handschriftlich eingezeichneten Maßen der Kanäle und Rigolen im Baugebiet zukommen lassen. Das Bauamt konnte damit natürlich überhaupt nichts anfangen und ich habe weiter versucht, Herrn Weber zu erreichen. Der hat seine Dame im Büro nochmal suchen lassen. Bis heute habe ich von dieser Firma nicht die Pläne erhalten, die ich brauche.

Nach einigen Telefonanten mit dem Architekten kam diesem der Name des Baugebietes immer bekannter vor und er hat seine Unterlagen durchgesehen und die notwendigen Pläne letztendlich von einem Kollegen erhalten, der den Bau eines Danwood-Hauses in der Nachbarschaft im Jahr 2014 betreut hat. Gut, dass die Architekten ihre Unterlagen besser aufheben als die Firma Kittner & Weber!

Die Sachbearbeiterin in der Stadt, mit der ich ein paar mal wegen dem Kanal telefoniert habe, hat sich dann auch gefreut, dass sie die Pläne erhalten hat. Sie hatte mit Herrn Kittner gesprochen und die Auskunft erhalten, dass die Firma diese nicht herausgibt. Sie hat mich nur nochmal ausdrücklich gebeten, dass der Architekt in der Antragsmappe einen Höhenplan auf NN (im Schnitt eingezeichnet) beilegen soll. Nachdem der Architekt ja dann doch noch zu seiner Entwässerungsauskunft gekommen ist, wird er das auch machen.

Rechtzeitig, um noch alle Unterschriften der Nachbarn einzuholen, waren die Bauantragsmappen dann in der Post.

Ich hatte auch Glück, dass ich alle Nachbarn am Wochenende erreicht habe und sie so die Pläne unterschreiben konnten.

Das einzige, was in unserem Bauantrag dann noch gefehlt hat, war eine Rigolenberechnung. Der zuständige Sachbearbeiter hat die Bauantragsmappen gleich auf Vollständigkeit überprüft und mir dies gesagt. Das wäre aber für die Bauausschusssitzung nicht so entscheidend, nur bevor die Mappen ans Landratsamt weitergeleitet werden, wollte er die Berechnungen noch einheften.

Unser Architekt hat sich auch gleich darum gekümmert und eine Frima damit beauftragt und während die Mappen nach der Bauausschussitzung noch zur Unterschrift (Bürgermeister und Bauamtsleiter) im Rathaus unterwegs waren, konnte ich die Rigolenberechnung in der Stadt abgeben.

Ein paar Tage nach der Bauausschusssitzung gingen die Bauantragsmappen dann ans Landratsamt weiter, wegen Befreiung vom Bebauungsplan (höherer Kniestock als im Bebauungsplan und abweichende Dachfarbe). 

Weil ich von neuen Nachbarn wusste, dass sie wegen einem Grenzwert beim Schallschutz wegen einer Autobahn und Bahnstrecke am Ortsrand in einem Raum schalldichte Fenster und Lüftungsanlage einbauen mussten, habe ich gleich mit dem Kollegen im Bauamt telefoniert und ihm mitgeteilt, dass wir überall Dreifachverglasung und eine kontrollierte Be- und Entlüftung im ganzen Haus haben. 
Nach ein paar Tagen hat uns das Landratsamt trotzdem wegen weiterer Unterlagen angeschrieben. Der Befreiungsantrag war nur für den Kniestock ausgefüllt und wir sollten einen wegen der abweichenden Dachfarbe nachreichen. Laut Bebauungsplan dürfte man nur ziegelrot eindecken und wir wollen, wie die anderen Nachbarn auch, anthrazitfarbene Ziegeln. Ausserdem wollten sie noch einen Plan mit den grafisch dargestellten Abstandsflächen.
Das war eigentlich kein Problem. Ich habe unserem Architekten, Herrn Peter Weikenstorfer aus Bindlach eine Mail geschrieben und hatte nach ein paar Tagen alles in der Post. Das habe ich dem Kollegen im Bauamt auch gleich am nächsten Tag gebracht. Er hat versprochen, den Antrag dann zügig fertig zu machen. 
Ende August kam dann der heiss ersehnte Anruf, dass wir unsere Bauplanmappe abholen können, weil alles fertig ist!


Allgemeines zum Bauantrag:

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Quelle: Landratsamt Lichtenfels) 


Die Baugenehmigung setzt die Einreichung eines Bauantrages voraus

Inhalt des Bauantrags:

  • Amtlicher Vordruck, der im Schreibwarenhandel erhältlich ist oder online ausgefüllt und heruntergeladen werden kann.
  • Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Auszug aus dem Katasterkartenwerk (der aktuelle Stand auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken muss ersichtlich sein)
  • Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
  • Nachweis über die Standsicherheit und den vorbeugenden Brandschutz bei Sonderbauten
  • Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung
  • Bei Bauvorhaben, die nicht an eine Sammelkläranlage angeschlossen sind, ist ein gesonderter Abwasserbeseitigungsantrag den Bauunterlagen beizufügen
  • weitere Unterlagen auf Anforderung der Baubehörde
Die Anträge müssen vom Bauherrn und dem vorlageberechtigten Entwurfverfasser unterschrieben sein und bei der Gemeindeverwaltung des jeweiligen Bauortes eingereicht werden.

Je nach Bauvorhaben müssen Bescheinigungen und Nachweise entweder mit dem Bauantrag oder mit der Baubeginnsanzeige oder mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme vorgelegt werden.

Bis auf die beschriebenen Unterlagen, an die unser Architekt nicht rangekommen ist, hat er den Antrag erstellt, der in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden muss. Eine Mappe erhält der Bauherr am Ende zurück. 

Zusammen mit Formularen für: 
– Baubeginnsanzeige
– Anzeige der Nutzungsaufnahme
Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags (Quelle: stmi.bayern.de)
Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei. 
Abkürzungen:
BayBO: Bayerische Bauordnung
BayAbgrG: Bayerisches Abgrabungsgesetz
BayVwVfG: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BauvorlV: Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen 
BauGB: Baugesetzbuch
ZQualVBau: Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung – ZusatzqualifikationsverordnungBau 

Grundsätzliches

Der Antrag ist bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde ist, der unteren Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde vor. Der Antrag ist grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde. Die Zweitschrift erhält der Antragsteller mit dem Bescheid über seinen Antrag zurück. Die Drittschrift erhält die Gemeinde. Ist die Gemeinde zugleich unte- re Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde, genügt es, den Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 64 Abs. 1 BayBO, § 2 Satz 1 BauVorlV; Art. 7 Abs. 1 BayAbgrG, § 14 BauVorlV). Bei baulichen Anlagen mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist gemäß § 2 Satz 3 BauVorlV eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet (vgl. Nrn. 2 und 9 des Antrags).
Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, da nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO Werbeanlagen bauliche Anlagen sind.
Die Genehmigungsfreistellung bebauungsplankonformer Abgrabungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde geeignete Unterlagen vorlegt, die ihr ermöglichen, zu entscheiden, ob ein Antrag auf vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestellt werden soll.
Zu 1. – Antragsteller / Bauherr
Ein Vertreter des Antragstellers/Bauherrn ist immer in den Fällen gesetzlicher Vertretung anzugeben. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.) oder wenn der Bauherr nicht verhandlungsfähig ist. Treten mehrere Personen als Bauherren auf, so können sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt (Art. 50 Abs. 2 BayBO); im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren gelten insoweit die Regelungen der Art. 17, 18 Abs. 1 BayVwVfG.
Zu 2. – Vorhaben
a) Gebäudeklassen / Sonderbau

Art. 2 Abs. 3 BayBO sieht eine Gliederung der Gebäude in 5 Gebäudeklassen vor. Art. 2 Abs. 4 BayBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Je nachdem, um was für ein Vorhaben es sich handelt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für das Verfahren (z.B. keine Genehmi- gungsfreistellung und kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten) und für die Ersteller der bautechnischen Nachweise bzw. deren Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen. Diese Festlegungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise gelten auch bei der Genehmi- gungsfreistellung (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO).

Werden bei einem Antrag auf Abgrabungsgenehmigung auch dem Abgrabungsbetrieb dienende Gebäude (Art. 1 BayAbgrG) mit umfasst, so gelten hierfür die bauordnungsrechtlichen Anforderun- gen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayAbgrG). In diesen Fällen sind daher auch für den Abgrabungsantrag Angaben zur Einordnung des Bauvorhabens nach Art. 2 Abs. 3 und 4 BayBO erforderlich.
b) Bautechnische Nachweise
Grundsätzlich ist der Entwurfsverfasser im Rahmen seiner Bauvorlageberechtigung auch dazu be- rechtigt, die bautechnischen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, und Erschütterungsschutz zu erstellen (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Hierdurch wird die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfverfassers für die Planung insgesamt betont.
Für die Erstellung und die Überprüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes enthalten Art. 62 Abs. 2 und 3 BayBO jedoch für bestimmte Bauvorhaben abweichende Regelun- gen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
Standsicherheitsnachweis:
Bei
–  Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und 
–  sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,muss der Standsicherheitsnachweis von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein, da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.
Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises in den oben genannten Fällen haben nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO
–  Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (i. S. v. Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauinge- nieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, die in eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieu- rekammer-Bau eingetragen sind,
–  staatlich geprüfte Bautechniker und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- oder Zim- mererfachs mit dreijähriger zusammenhängender Berufserfahrung und Zusatzqualifikation im 
Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung (Liste bei der Handwerkskammer Mittelfranken, § 10
Abs. 3 ZQualVBau) sowie
– Absolventen eines – durch das Bayerische Staatsministerium des Innern als gleichwertig aner
kannten – Studiengangs der Fachrichtung Holzbau und Ausbau für bestimmte Bauvorhaben in Holzbauweise im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung.
In Anwendung des Vier-Augen-Prinzips ist darüber hinaus je nach Bauvorhaben zusätzlich eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich:
Bei
– Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
findet stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt; bei Sonderbauten wird der Nachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde geprüft, im Übrigen im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsach- verständigen bescheinigt (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

Bei
–  Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
–  nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten eingeschossigen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m2 Fläche findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt. 
Im Übrigen werden bei
–  Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
–  Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen und
–  sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,
die Bauvorhaben unter Anwendung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der jeweiligen statisch-konstruktiven Schwierigkeit unterzogen. Sofern die Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, ist auch hier eine Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen im Auftrag des Bauherrn erforderlich, bei Sonderbauten eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Sofern es sich hierbei um Sonderbauten handelt, ist der verbindlich eingeführte Krite- rienkatalog (Anlage 1a) bereits mit dem Bauantrag vorzulegen. In den anderen Fällen reicht dagegen die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige.
Brandschutznachweis:
Nur bei

– Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen, muss der Brandschutznachweis von einer hierfür besonders qualifizierten Personen erstellt sein. 

Die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises haben nach Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayBO
–  für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigte, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben und in eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen sind,
–  Angehörige des Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richt- linie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, die ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer aus- ländischen Hochschule abgeschlossen haben, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung prak- tisch tätig gewesen sind, und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben und in eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen sind,
–  Personen, die die Ausbildung für mindestens den feuerwehrtechnischen Dienst in der Qualifikationsebene drei abgeschlossen haben, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sind, und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben und in eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen In- genieurekammer-Bau eingetragen sind, oder
–  Prüfsachverständige für Brandschutz als Brandschutzplaner (§ 16 PrüfVBau).
Eine Überprüfung des Brandschutznachweises muss bei
–  Sonderbauten,
–  Mittel- und Großgaragen und
–  Gebäuden der Gebäudeklasse 5
erfolgen. Entweder muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brand- schutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich geprüft (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO). Die Ent- scheidung über die Art der Prüfung hat der Antragsteller/Bauherr im Bauantrag zu treffen.
c) Ausnahme / Befreiung / Abweichung
Sofern für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halb- satz 2 BayBO). Der Zulassung einer Abweichung bedarf es jedoch nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO). 
Zu 3. – Baugrundstück
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO können sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Diese Zustimmung gilt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. Die übernommenen Abstandsflächen müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Dies gilt entsprechend auch für die Übernahme von Abständen aus Gründen des Brandschutzes nach Art. 28 Abs. 2 BayBO oder Art. 30 Abs. 2 BayBO. Der Nachbar hat seine Zustimmung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Dabei gilt die bloße Unterschrift nach Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO nicht zugleich als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen.
Für diese Zustimmung hat das Staatsministerium des Innern einen Vordruck vorgeschrieben (s. Anlage 5).
Zu 5. – Nachbarbeteiligung

a) Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Hier ist eine (förmliche) Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 bis 3 BayBO durchzuführen: Der Bauherr oder sein Beauftragter legt den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unter- schrift vor. Die Unterschrift gilt als Zustimmung.
Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO kann die Gemeinde auf Antrag des Bauherrn Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigte) benachbarter Grundstücke, deren Unterschriften fehlen, benachrichtigen. Ob sie das tut, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bauherr ist also für die Durchführung der Nachbarbeteiligung grundsätzlich selbst verantwortlich.
b) Genehmigungsfreistellung
aa) Der Bauherr kann auch bei der Genehmigungsfreistellung die normale (förmliche) Nachbarbeteiligung entsprechend Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO durchführen und den Nachbarn die Ein- gabepläne zur Unterschrift vorlegen. Dann gilt die Nachbarunterschrift als Zustimmung (Art. 58 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO).
bb) Gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayBO genügt es im Genehmigungsfreistellungsverfahren aber auch, wenn der Bauherr die Nachbarn spätestens gleichzeitig mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt. Wie diese Information erfolgt, steht dem Bauherrn frei.
c) Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag

Bei einem Vorbescheidsantrag kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO von der Anwendung des Art. 66 BayBO absehen. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der Bauherr die mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zunächst nur „intern“ mit der Bauaufsichtsbehörde – ohne Einschaltung des Nachbarn – klären will. Diese Verfahrensweise scheidet aber aus, wenn über den Vorbescheid nicht ohne den Nachbarn entschieden werden kann, beispielsweise wenn mit dem Vorbescheid bereits über eine Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift entschieden werden soll.
d)  Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung
Nach Art. 66 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn bei baulichen An- lagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen (z. B. Massentierhaltungsbe- triebe), die Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung durchführen.
e)  Abgrabungsaufsichtliches Verfahren
Sofern die Abgrabung nicht nach Art. 8 BayAbgrG den besonderen Anforderungen der Umweltver- träglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensge- setzes (BayVwVfG) unterliegt, gelten die Ausführungen zur Nachbarbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren grundsätzlich entsprechend (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG); die Möglichkeit, auf Antrag von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidsverfahren abzusehen (siehe oben Buchst. c), besteht je- doch nicht.
Zu 7. – Anlagen
Ist für die Abgrabung nach Art. 8 BayAbgrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des BayVwVfG durchzuführen, muss der Abgrabungsplan nach Art. 78e Abs. 3 BayVwVfG zusätzliche Angaben enthalten. Nach Art. 78d BayVwVfG hat die Abgrabungsbehörde den Antragsteller vor Antragseinreichung auf dessen (nicht formgebundenes) Verlangen über Art und Umfang der für die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu unterrichten.


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