Es ist soweit! Die erste große Hürde für unser neues Haus ist geschafft. Der Bauantrag für unser Danwood Point 157 A indy wurde genehmigt!
Es fehlten noch: ein amtlicher Lageplan mit Katasterauszug und eine Entwässerungsauskunft.
Die Entwässerungsauskunft war ein größeres Problem. Das Baugebiet wurde von der Firma Kittner & Weber Ingenieurbüro GmbH in Sonnefeld erschlossen. Deswegen hatte die Stadt Lichtenfels keine Unterlagen über Kanal usw. Wie ich es vom Grundstückskauf schon gewohnt war, war Herr Weber nicht im Büro und ich habe ihn auf die Mailbox gesprochen und Herr Kittner hat mir einen Lageplan mit handschriftlich eingezeichneten Maßen der Kanäle und Rigolen im Baugebiet zukommen lassen. Das Bauamt konnte damit natürlich überhaupt nichts anfangen und ich habe weiter versucht, Herrn Weber zu erreichen. Der hat seine Dame im Büro nochmal suchen lassen. Bis heute habe ich von dieser Firma nicht die Pläne erhalten, die ich brauche.
Die Sachbearbeiterin in der Stadt, mit der ich ein paar mal wegen dem Kanal telefoniert habe, hat sich dann auch gefreut, dass sie die Pläne erhalten hat. Sie hatte mit Herrn Kittner gesprochen und die Auskunft erhalten, dass die Firma diese nicht herausgibt. Sie hat mich nur nochmal ausdrücklich gebeten, dass der Architekt in der Antragsmappe einen Höhenplan auf NN (im Schnitt eingezeichnet) beilegen soll. Nachdem der Architekt ja dann doch noch zu seiner Entwässerungsauskunft gekommen ist, wird er das auch machen.
Rechtzeitig, um noch alle Unterschriften der Nachbarn einzuholen, waren die Bauantragsmappen dann in der Post.
Ich hatte auch Glück, dass ich alle Nachbarn am Wochenende erreicht habe und sie so die Pläne unterschreiben konnten.
Das einzige, was in unserem Bauantrag dann noch gefehlt hat, war eine Rigolenberechnung. Der zuständige Sachbearbeiter hat die Bauantragsmappen gleich auf Vollständigkeit überprüft und mir dies gesagt. Das wäre aber für die Bauausschusssitzung nicht so entscheidend, nur bevor die Mappen ans Landratsamt weitergeleitet werden, wollte er die Berechnungen noch einheften.
Unser Architekt hat sich auch gleich darum gekümmert und eine Frima damit beauftragt und während die Mappen nach der Bauausschussitzung noch zur Unterschrift (Bürgermeister und Bauamtsleiter) im Rathaus unterwegs waren, konnte ich die Rigolenberechnung in der Stadt abgeben.
Ein paar Tage nach der Bauausschusssitzung gingen die Bauantragsmappen dann ans Landratsamt weiter, wegen Befreiung vom Bebauungsplan (höherer Kniestock als im Bebauungsplan und abweichende Dachfarbe).
Allgemeines zum Bauantrag:
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Quelle: Landratsamt Lichtenfels)
Inhalt des Bauantrags:
- Amtlicher Vordruck, der im Schreibwarenhandel erhältlich ist oder online ausgefüllt und heruntergeladen werden kann.
- Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Auszug aus dem Katasterkartenwerk (der aktuelle Stand auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken muss ersichtlich sein)
- Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
- Nachweis über die Standsicherheit und den vorbeugenden Brandschutz bei Sonderbauten
- Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung
- Bei Bauvorhaben, die nicht an eine Sammelkläranlage angeschlossen sind, ist ein gesonderter Abwasserbeseitigungsantrag den Bauunterlagen beizufügen
- weitere Unterlagen auf Anforderung der Baubehörde
BayBO: Bayerische Bauordnung
BayAbgrG: Bayerisches Abgrabungsgesetz
BauvorlV: Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
BauGB: Baugesetzbuch
ZQualVBau: Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung – ZusatzqualifikationsverordnungBau
Grundsätzliches
Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, da nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO Werbeanlagen bauliche Anlagen sind.
Die Genehmigungsfreistellung bebauungsplankonformer Abgrabungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde geeignete Unterlagen vorlegt, die ihr ermöglichen, zu entscheiden, ob ein Antrag auf vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestellt werden soll.
Zu 1. – Antragsteller / Bauherr
Ein Vertreter des Antragstellers/Bauherrn ist immer in den Fällen gesetzlicher Vertretung anzugeben. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.) oder wenn der Bauherr nicht verhandlungsfähig ist. Treten mehrere Personen als Bauherren auf, so können sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt (Art. 50 Abs. 2 BayBO); im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren gelten insoweit die Regelungen der Art. 17, 18 Abs. 1 BayVwVfG.
Zu 2. – Vorhaben
a) Gebäudeklassen / Sonderbau
Art. 2 Abs. 3 BayBO sieht eine Gliederung der Gebäude in 5 Gebäudeklassen vor. Art. 2 Abs. 4 BayBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Je nachdem, um was für ein Vorhaben es sich handelt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für das Verfahren (z.B. keine Genehmi- gungsfreistellung und kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten) und für die Ersteller der bautechnischen Nachweise bzw. deren Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen. Diese Festlegungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise gelten auch bei der Genehmi- gungsfreistellung (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO).
b) Bautechnische Nachweise
Grundsätzlich ist der Entwurfsverfasser im Rahmen seiner Bauvorlageberechtigung auch dazu be- rechtigt, die bautechnischen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, und Erschütterungsschutz zu erstellen (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Hierdurch wird die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfverfassers für die Planung insgesamt betont.
Für die Erstellung und die Überprüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes enthalten Art. 62 Abs. 2 und 3 BayBO jedoch für bestimmte Bauvorhaben abweichende Regelun- gen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
Standsicherheitsnachweis:
Bei
– Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
– sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,muss der Standsicherheitsnachweis von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein, da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.
Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises in den oben genannten Fällen haben nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO
– Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (i. S. v. Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauinge- nieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, die in eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieu- rekammer-Bau eingetragen sind,
– staatlich geprüfte Bautechniker und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- oder Zim- mererfachs mit dreijähriger zusammenhängender Berufserfahrung und Zusatzqualifikation im
Abs. 3 ZQualVBau) sowie
– Absolventen eines – durch das Bayerische Staatsministerium des Innern als gleichwertig anerkannten – Studiengangs der Fachrichtung Holzbau und Ausbau für bestimmte Bauvorhaben in Holzbauweise im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung.
In Anwendung des Vier-Augen-Prinzips ist darüber hinaus je nach Bauvorhaben zusätzlich eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich:
Bei
– Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
findet stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt; bei Sonderbauten wird der Nachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde geprüft, im Übrigen im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsach- verständigen bescheinigt (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
Bei
– Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
– nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten eingeschossigen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m2 Fläche findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt.
Im Übrigen werden bei
– Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
– Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen und
– sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,
die Bauvorhaben unter Anwendung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der jeweiligen statisch-konstruktiven Schwierigkeit unterzogen. Sofern die Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, ist auch hier eine Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen im Auftrag des Bauherrn erforderlich, bei Sonderbauten eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Sofern es sich hierbei um Sonderbauten handelt, ist der verbindlich eingeführte Krite- rienkatalog (Anlage 1a) bereits mit dem Bauantrag vorzulegen. In den anderen Fällen reicht dagegen die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige.
Brandschutznachweis:
Nur bei
– Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen, muss der Brandschutznachweis von einer hierfür besonders qualifizierten Personen erstellt sein.
– für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigte, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben und in eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen sind,
– Angehörige des Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richt- linie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, die ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer aus- ländischen Hochschule abgeschlossen haben, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung prak- tisch tätig gewesen sind, und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben und in eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen sind,
– Personen, die die Ausbildung für mindestens den feuerwehrtechnischen Dienst in der Qualifikationsebene drei abgeschlossen haben, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sind, und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben und in eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen In- genieurekammer-Bau eingetragen sind, oder
– Prüfsachverständige für Brandschutz als Brandschutzplaner (§ 16 PrüfVBau).
Eine Überprüfung des Brandschutznachweises muss bei
– Sonderbauten,
– Mittel- und Großgaragen und
– Gebäuden der Gebäudeklasse 5
erfolgen. Entweder muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brand- schutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich geprüft (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO). Die Ent- scheidung über die Art der Prüfung hat der Antragsteller/Bauherr im Bauantrag zu treffen.
c) Ausnahme / Befreiung / Abweichung
Sofern für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halb- satz 2 BayBO). Der Zulassung einer Abweichung bedarf es jedoch nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO).
Für diese Zustimmung hat das Staatsministerium des Innern einen Vordruck vorgeschrieben (s. Anlage 5).
Zu 5. – Nachbarbeteiligung
a) Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO kann die Gemeinde auf Antrag des Bauherrn Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigte) benachbarter Grundstücke, deren Unterschriften fehlen, benachrichtigen. Ob sie das tut, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bauherr ist also für die Durchführung der Nachbarbeteiligung grundsätzlich selbst verantwortlich.
aa) Der Bauherr kann auch bei der Genehmigungsfreistellung die normale (förmliche) Nachbarbeteiligung entsprechend Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO durchführen und den Nachbarn die Ein- gabepläne zur Unterschrift vorlegen. Dann gilt die Nachbarunterschrift als Zustimmung (Art. 58 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO).
bb) Gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayBO genügt es im Genehmigungsfreistellungsverfahren aber auch, wenn der Bauherr die Nachbarn spätestens gleichzeitig mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt. Wie diese Information erfolgt, steht dem Bauherrn frei.
d) Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung
Nach Art. 66 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn bei baulichen An- lagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen (z. B. Massentierhaltungsbe- triebe), die Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung durchführen.
e) Abgrabungsaufsichtliches Verfahren
Sofern die Abgrabung nicht nach Art. 8 BayAbgrG den besonderen Anforderungen der Umweltver- träglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensge- setzes (BayVwVfG) unterliegt, gelten die Ausführungen zur Nachbarbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren grundsätzlich entsprechend (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG); die Möglichkeit, auf Antrag von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidsverfahren abzusehen (siehe oben Buchst. c), besteht je- doch nicht.
Zu 7. – Anlagen
Ist für die Abgrabung nach Art. 8 BayAbgrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des BayVwVfG durchzuführen, muss der Abgrabungsplan nach Art. 78e Abs. 3 BayVwVfG zusätzliche Angaben enthalten. Nach Art. 78d BayVwVfG hat die Abgrabungsbehörde den Antragsteller vor Antragseinreichung auf dessen (nicht formgebundenes) Verlangen über Art und Umfang der für die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu unterrichten.